Ländliche Entwicklung - Dorferneuerung Biebelried

Biebelried, den 29.09.2011

Dorferneuerung Biebelried 4, Gemeinde Biebelried, Landkreis Kitzingen Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG, Art.4 Abs.3, Satz 1,2 und 5 und Abs.4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG)

 

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Biebelried 4 gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbau- berechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen. Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken statt am Montag, dem 21.11.2011, um 19:30 Uhr, Ort: Rathaus in Biebelried, Hauptstr. 4, 97318 Biebelried. 

 

Tagesordnung 

  1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
  2. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
  3. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 6 festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 12 Personen in den Vorstand wählen. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Vertretung durch bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten stimmen erhalten. 

 

Würzburg, 29.09.2011    gez. Sonja Röder

 

 

Weitere Informationen: