Gemeinde Biebelried
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Schutz von Lebensstätten, wie z.B. Hecken, Gebüsche, Bäume sowie Wiesen und Feldraine

Biebelried, den 03.04.2012

Der Schutz gefährdeter Tier und Pflanzenarten zählt zu den ältesten und wichtigsten Bemühungen des Naturschutzes. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) enthält eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

So dürfen zum Beispiel Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,  Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Diese Vorschrift gilt auch für den Hausgarten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte. Das zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz  aller Arten, außerdem sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden.

Die oben genannte Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen umfasst Bäume in Hausgärten. Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen. Keine gärtnerische Nutzung gilt für Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen, so dass Bäume auf Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben dem oben genannten Schneideverbot unterliegen. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch  schonende Form und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen.

Nach dem neuen Bayerischen Naturschutzgesetz ist es darüber hinaus in der freien Natur ganzjährig verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Weiterhin verboten ist es, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,  Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch Gras und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und die Grünstreifen stehen unter diesem speziellen Schutz. Hierbei geht es um den Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen dieser Flächen, das in der Hauptbrutzeit verboten ist. Auf diesen schmalen Streifen brüten viele Feldvögel oder suchen ihre Nahrung. Es ist daher für diese Tiere überlebenswichtig, dass diese Streifen und Wege nicht schon zur Brutzeit gemäht oder gemulcht werden.

Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, dürfen vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht aufgesucht werden. Ausgenommen sind geringfügig störende  Handlungen (z. B. Nutzung  als Kartoffelkeller). Fledermäuse zählen zu den besonders und streng geschützten Tierarten und sind hochgradig gefährdet. Zuwiderhandlungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen – untere Naturschutzbehörde – gestellt werden. Die Befreiung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde (09321)/928 -6210 bis 6212 und 6214.