Besonders geschützte Pflanzenarten

Biebelried, den 03.04.2012

Im Frühling locken Sonnenschein und wärmere Temperaturen wieder mehr Spaziergänger in die Natur. Die Versuchung ist groß, sich angesichts der vielen blühenden Pflanzen einen Blumenstrauß für die Wohnung zu pflücken.

Leider sind jedoch mehr und mehr Pflanzenarten vom Aussterben bedroht, in ihrem Bestand gefährdet oder im Rückgang begriffen. Diese Pflanzen wurden daher in der Bundesartenschutzverordnung als „besonders geschützte Arten“ aufgelistet. Bei den folgenden geschützten Pflanzen ist das Pflücken und Entnehmen verboten: alle Arten von Akelei, heimischen Tausendgüldenkräutern, Nelken, Schachblumen, Enzian, Seidelbaste, Schwertlilien, Lilien, Knotenblumen, Märzenbecher, Bärlappgewächsen, Traubenhyazinthen, Primeln und Schlüsselblumen, Blausterne, Küchenschellen, Eisenhut, Grasnelken, Graslilien sowie Diptam, Großblütiger und Gelber Fingerhut, Leberblümchen, Großes Windröschen, Feld-Mannstreu, Teich- und Seerosen, Trollblume, doldiges Winterlieb, alle heimischen Arten von Hain- Weiß- und Torfmoosen und WimperMoos-, Rentier-, Lungen-, Schüssel- und Bartflechten. Diese Aufstellung ist keinesfalls vollständig sondern enthält nur die wichtigsten in unserem Bereich vorkommenden geschützten Pflanzen. Folgende Pilze gehören zu den besonders geschützten Arten; sie dürfen jedoch in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden: Steinpilz, alle heimischen Arten von Pfifferling, Morchel, Birkenpilz und Rotkappe sowie Schweinsohr und  Brätling. Jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig wildwachsende Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus-oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet handelt ordnungswidrig. Er kann  hierfür mit einer erheblichen Geldbuße belegt werden. Schon das Abpflücken einer einzelnen Blüte dieser Pflanzenarten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!