Gemeinde Biebelried
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Anordnung der Gemeinde Biebelried Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetz

Biebelried, den 29.04.2014

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsge­setzes vom 6. August 1981 (GVBl. S. 318) erlässt die Gemeinde Biebelried folgende Anordnung:

1. In der Zeit vom 05.05.2014 bis 09.05.2014 finden im Be­reich südlich des Langeriedsgrabens und des Eherieder Baches die Grenzbegehungen durch die Feldgeschwore­nen statt

2. Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen wer­den überprüft:

  • Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken
  • Gemeindegrenzen

3. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grund­stücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufge­fordert, bis zur Grenzbegehung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen.

4. Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, be­antragt die Gemeinde Biebelried als beteiligte Grund­stückseigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. Kosten, die durch die Abmar­kungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Gemeinde Biebelried durch den Verursacher zu erstatten.


Renate Zirndt Erste Bürgermeisterin