Gemeinde Biebelried
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Offizielle Einweihung des Freizeitgeländes Lorenzquelle

Biebelried, den 02.05.2016

Die Gemeinde Biebelried hat in ihren Sitzungen am 11.03.2014, am 01.07.2014, am 23.02.2015 und am 28.07.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Gewer­begebiet an der B 8" im Ortsteil Biebelried beschlossen (in nachfolgenden Lageplan schwarz-weiß-kariert dargestellt)

 

Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewer­begebiet an der Bundesstraße B 8" (Ortsteil Biebelried) stellt sich wie folgt dar:

 

Die Gemeinde Biebelried hat den Bebauungsplan „Gewer­begebiet an der Bundesstraße B 8" (Ortsteil Biebelried) am 24.11.2015 als Satzung beschlossen. Dieser Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung am 02.05.2016 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB) und liegen einschließlich Begründung ständig öf­fentlich in der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen, 97318 Kitzingen, Friedrich-Ebert-Str. 5, Zimmer 24, aus. Jeder­mann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Lageplan nicht maßstäblich

Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird hiermit auf die Voraussetzun­gen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens­und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:

  • Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1—3, Abs. 2 und
  • Abs. 2 a BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvor­schriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1—3 und § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Biebelried geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begrün­den soll, dazulegen.
  • Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den
  • §§ 39—42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der An­trag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Gemeinde Biebelried

H o h

Erster Bürgermeister