Gemeinde Biebelried
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Aufstellung einer 1. Änderung des Bebauungsplanes „Mainstockheimer Weg“, OT Biebelried

Biebelried, den 03.03.2017

Baugesetzbuch (BauGB)

Aufstellung einer 1. Änderung des Bebauungsplanes „Mainstockheimer Weg", OT Biebelried, (als Bebauungsplan der Innenentwicklung) der Gemeinde Biebelried; Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

BEKANNTMACHUNG

Die Gemeinde Biebelried hat in ihrer Sitzung am 06.12.2016 beschlossen, einen Bebauungsplan „Mainstockheimer Weg, 1. Änderung", OT Biebelried, als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan (nicht maßstäblich). Der vom Ingenieurbüro Arz, Würzburg, ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes „Mainstockheimer Weg, 1. Änderung",

OT Biebelried (Bebauungsplan der Innenentwicklung) der Gemeinde Biebelried in der Fassung vom 06.12.2016 wird in der Zeit vom 06.03.2017 bis 06.04.2017 öffentlich ausgelegt. Sie können die folgenden Planunterlagen während der Dienstzeit in der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen, 97318 Kitzingen, Friedrich-Ebert-Str. 5, Zimmer 23, einsehen und sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren:

Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplanes „Mainstockheimer Weg", OT Biebelried, mit Begründung und Unterlage Grünordnung

  • Berichtigung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Übersichtsplan und Begründung Während der Auslegungszeit können Sie Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungs­gemeinschaft Kitzingen in 97318 Kitzingen, Friedrich-Ebert-Str. 5 zum Bebauungsplanentwurf vorbringen, jedoch nicht in elektronischer Form (z. B. E-Mail) Hinweise:
  • Über die Planung können Sie sich auch im Internet vollständig unter www.vgem-kitzingen.de informieren.
  • Von einer frühzeitigen Unterrichtung / Erörterung wurde ab­gesehen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB).
  • Von der Durchführung einer Umweltprüfung wurde abgesehen.
  • Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
  • Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blei­ben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB).
  • Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gel­tend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Gemeinde Biebelried                          

H o h - Erster Bürgermeister

ausgehängt: 09.02.2017, abgenommen: 23.02.2017