Bekanntmachung

03.04.2017

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes vom 6. August 1981 (GVBl. S. 318) erlässt die Gemeinde Biebelried folgende Anordnung:

  1. In der Zeit vom 02.05.2017 bis 12.05.2017 werden die Gren­zen in den Flurlagen Repperndorfer Weg, Schelmsgraben, Kaltensondheimer Weg und Seehetten im Rahmen des Flurgangs durch die Feldgeschworenen kontrolliert.
  2. Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen werden überprüft: Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken, Gemeindegrenzen
  3. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach frü­heren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, bis zur Grenzbege­hung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen.
  4. Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, beantragt die Gemeinde Biebelried als beteiligte Grundstückseigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Gemeinde Biebelried durch den Ver­ursacher zu erstatten.

 

gez. Roland Hoh - Erster Bürgermeister

 

 

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes vom 6. August 1981 (GVBl. S. 318) erlässt die Gemeinde Biebelried folgende Anordnung:

  1. In der Zeit vom 02.05.2017 bis 05.05.2017 finden im Bereich nördlich des Langeriedsgrabens und des Eherieder Baches die Grenzbegehungen durch die Feldgeschworenen statt.
  2. Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen werden überprüft: Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken, Gemeindegrenzen
  3. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach frü­heren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, bis zur Grenzbege­hung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen.
  4. Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, beantragt die Gemeinde Biebelried als beteiligte Grundstückseigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Gemeinde Biebelried durch den Verursacher zu erstatten.

 

Roland Hoh - Erster Bürgermeister