Bekanntmachung

30.05.2017

1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Mainstockheimer Weg", OT Biebelried, Gemeinde Bie­belried (Bebauungsplan der Innenentwicklung);

1. Berichtigung der 10. Änderung des Flächennut­zungsplanes der Gemeinde Biebelried (für den OT Biebelried); Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeinde Biebelried hat am 27.04.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Mainstockheimer Weg 1. Änderung", OT Biebelried, als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. 

Der Planbereich stellt sich wie im ersten angehängten Download dar.

 

Maßgebend ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 06.12.2016/25.04.2017.

Der Flächennutzungsplan wurde im Wege der Berichtigung wie folgt wie im zweiten angehängten Download dargestellt angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB).
 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Mainstockheimer Weg", OT Biebelried und die Örtlichen Bauvorschriften sowie die Berichtigung des Flächennutzungsplanes treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB) und liegen einschließlich Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB ständig öffentlich in der Verwaltungsge­meinschaft Kitzingen, 97318 Kitzingen, Friedrich-Ebert-Str. 5, Zimmer 24, aus. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Berichtigung des Flächennutzungsplanes einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird hiermit auf die Voraussetzun­gen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- ­und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:

  • Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1—3, Abs. 2 und Abs. 2 a BauGB bezeichneten Verfahrens und Form­vorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1—3 und § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Biebelried geltend ge­macht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sach­verhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
  • Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39—42 BauGB bezeichneten Vermö­gensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschä­digungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprü­chen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

 

Gemeinde Biebelried

Hoh, Erster Bürgermeister