Straßenverkehrsordnung Wendehammer

Biebelried, den 26.10.2017

§ 1 STVO: Grundregeln: Die Teilnahme am Straßenverkehr er-fordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen un-vermeidbar, behindert oder belästigt wird. § 12 Abs. 3 STVO: Das Parken ist u. a. unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, und vor Bordsteinabsenkungen Grundsätzlich haben Wendehammer den Zweck, dass jedermann dort gut wenden kann, weil er sich in einer Sackgasse befindet. Daher gilt: Beachten Sie immer die ausgewiesenen Schilder, die ein Parkverbot begründen. Das Parken in einem engen Wendehammer, das andere An-wohner am Ausfahren aus ihren Grundstücksausfahrten behindert, kann gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Auch von einem parkenden Fahrzeug geht stets eine gewissen Betriebsgefahr aus, so dass bei Parkvorgängen eine Mithaftung an eigenen und fremden Unfallschäden gegeben sein kann. Dass die Betriebsgefahr umso höher bewertet werden muss, je gröber der Halt- oder Parkverstoß war, dürfte offensichtlich sein. Andererseits begründet ein verkehrswidriges Parken auch ein Mitverschulden. In der Rechtsprechung sind bei verkehrswidrigem Halten oder Parken je nach der Schwere des Verstoßes und nach dem Grad der Behinderung durchaus hohe Mithaftungsquoten angenommen worden.