Gemeinde Biebelried
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Flurgang Kaltensondheim

Biebelried, den 27.03.2019

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes vom 6. August 1981 (GVBl. S. 318) erlässt die Gemeinde Biebelried folgende Anordnung:

 

1. In der Zeit vom 06.05.2019 bis 09.05.2019 finden im Bereich nördlich des Langeriedsgrabens und des Eherieder Baches die Grenzbegehungen durch die Feldgeschworenen statt.

 

2. Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen werden überprüft:

  • Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken
  • Gemeindegrenzen

 

3. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, bis zur Grenzbegehung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen.

 

4. Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, beantragt die Gemeinde Biebelried als beteiligte Grundstückseigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Gemeinde Biebelried durch den Verursacher zu erstatten.

 

Roland Hoh

Erster Bürgermeister