Gemeinde Biebelried
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Tiere und Pflanzen schützen - Ziele des Naturschutzes

Biebelried, den 27.03.2019

Der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zählt zu den ältesten und wichtigsten Bemühungen des Naturschutzes.

 

Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt informiert deshalb über einige wichtige Vorschriften. So dürfen - auch im Hausgarten - Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte. Damit sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden.

 

Hecken schneiden

In der freien Natur gilt dieses Verbot ganzjährig; Pflegeschnitte sind hier nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen - untere Naturschutzbehörde - gestellt werden. Die Befreiung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Auch Bäume in Grünflächen und sonstigen Außenanlagen, Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder beseitigt werden. Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen sind zugelassen. Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzte Grundflächen wie Hausgärten und Kleingartenanlagen sind vom Verbot zwar ausgenommen, jedoch dürfen Maßnahmen nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder sonstigen besonders geschützter Tierarten nicht beeinträchtigt werden. Ebenfalls verboten ist es, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch die Gras- und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und die Grün¬streifen stehen unter einem speziellen Schutz. Daher ist der Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen dieser Flächen während der Hauptbrutzeit nicht erlaubt.

 

Vom Aussterben bedroht

Zahlreiche vom Aussterben bedrohte Pflanzenarten wie Nelken, Schlüsselblumen, Märzenbecher, Tulpen, Narzissen, Nieswurze, Leberblümchen, Eisenhut, Akeleien, Grasnelken, Krokus, Schwertlilien, Lilien, Traubenhyazinthen, Blausterne, Steinbrech, Küchenschellen, Silberdistel, Seidelbaste, Fingerhut, Feld-Mannstreu, Diptam, Schachblumen, Rentierflechte und viele weitere sind besonders geschützt. Es ist verboten, diese Pflanzen oder deren Entwicklungsformen wie Samen, Früchte, Zwiebeln, Knollen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Aber auch die nicht besonders geschützten Pflanzen dürfen nicht ohne vernünftigen Grund entnommen oder verwüstet werden. Für die nicht geschützten wild wachsenden Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze und Kräuter gilt die sog. Handstraußregelung:. Sie dürfen an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Von den besonders geschützten Pilzen dürfen die Arten Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Bratling, Birkenpilz, Rotkappe und Morchel nur für den eigenen Bedarf und in geringen Mengen gesammelt werden. Auch viele wild lebende Tierarten wie alle heimischen Arten von Kriechtieren, Lurchen, Libellen, Bienen, Hummeln sowie die Kreiselwespen, Knopfhornwespen, Hornissen, zahlreiche Ameisenarten, viele Schmetterlinge, Käfer, Krebse, Spinnentiere, Weichtiere (Schnecken und Muscheln) sowie alle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt und dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. Für besonders geschützte Bereiche (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil) gelten weitere Einschränkungen, die in der jeweiligen Rechtsverordnung festgelegt sind. Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Kitzingen (09321) 928 -6210 bis 6212 und 6214, Email: naturschutz@kitzingen.de

 

Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht Dienststelle Eichamt Würzburg, bietet dieses Jahr im Rahmen ei¬ner Bezirksbereisung im Landkreis Kitzingen drei örtliche Eichtermine an:

Am 29.04.2019 um 9:00 Uhr im Bauhof der Gemeinde Albertshofen, Neubaustr. 4, 97320 Albertshofen am 30.04.2019 um 9:00 Uhr im Städtischen Bauhof Prichsenstadt, Lauber Str. 8, 97357 Prichsenstadt am 02.05.2019 um 9:00 Uhr im Städtischen Bauhof Marktbreit, Adam-Fuchs-Str. 10, 97340 Marktbreit. Hier können gesäuberte, transportable Handelswaagen bis 350 kg Höchstlast und zugehörige Gewichte zur Eichung vorgestellt werden. Um Rückmeldung unter Tel.-Nr. 0931/99132-0 Fax-Nr. 0931/99132-103 oder E-Mail-Adresse: ea-wue.poststelle@lmg.bayern.de