Gemeinde Biebelried
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Bekanntmachung BAB A 7 Fulda - Ulm

Biebelried, den 06.06.2019

Abschnitt: AK Biebelried - AS Kitzingen

Ertüchtigungslos Biebelried/Kitzingen BW670b, BW 671a, BW 671c, BW 672a

Vorarbeiten zu Bauwerkserneuerungen

Ankündigung von Vermessungsarbeiten

 

Die Autobahndirektion plant in den Gemeinden Biebelried, Mainstockheim und Buchbrunn der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen das o. a. Bauvorhaben. 

Um die Planung ordnungsgemäß vorbereiten zu können, ist es notwendig, auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit von der 23. bis zur 28. Kalenderwoche 2019 folgende Vorarbeiten durchzuführen:

- Betreten von Grundstücken entlang der BAB A 7 und A 3 zu Vermessungszwecken

- Setzen von Vermessungszeichen (z. B. Steine, Nägel usw.)

- Einmessung bestehender und neuer Messpunkte Von den Arbeiten sind folgende Flurnummern betroffen:

Gemeinde Biebelried, Gemarkung Biebelried:

213, 270/2, 558, 9031, 9033/1, 9034, 9034/1, 9034/2, 9035, 9038, 9040, 9041, 9042, 9042/1, 9043, 9043/1, 9044, 9044/1, 9045, 9045/1, 9046, 9065, 9066, 9066/2, 9071, 9072, 9073, 9074, 9076, 9077, 9078, 9090, 9091, 9334, 9337

 

Gemeinde Mainstockheim, Gemarkung Mainstockheim:

1924, 1924/2, 1924/3, 1924/4, 1924,5, 2026, 2026/1, 2238, 2278, 2279, 2280, 2281, 2282, 2283, 2284, 2285, 2286, 2294, 2296, 2296/1, 2313, 2314, 2318, 2326, 2327, 2328, 2328/1, 2329, 2330, 2331, 2332, 2333, 2334, 2334/1, 2335, 2335/1, 2336, 2337, 2338, 2339, 2340, 2341, 2342, 2343, 2456, 2457, 2458, 2459/2 2460, 2461, 2462, 2463, 2464, 2465, 2466, 2467, 2468, 2469, 2472, 2473, 2474, 2482, 2483, 2484, 2488, 2489, 2498, 2504, 2505, 2507, 2510, 2523, 2531, 2532, 2533, 2534, 2535, 2536, 2537, 2538, 2538/1, 2540, 2548, 2548/1, 2548/2, 2549, 2550, 2551, 2552, 2553, 2554, 2555, 2556, 2556/1

 

Gemeinde Buchbrunn, Gemarkung Buchbrunn:

592/1, 592/2, 612, 613, 614, 615, 616, 616/1, 616/2, 617, 617/2, 618, 618/1, 618/2, 619, 620, 620/1, 620/2, 621/4, 621/5, 621/6, 621/7, 621/8, 621/9, 621/10, 621/11, 621/12, 622, 622/1, 622/2, 622/3, 622/4, 622/5, 622/6, 623, 624, 625, 626, 627, 628, 628/1, 629, 630, 631, 632, 632/1, 633, 634, 634/1, 635, 638, 639, 641, 643, 652, 653

 

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, sie zu dulden (§ 16a FStrG). Die Vermessungsarbeiten werden von Mitarbeitern eines von der Autobahndirektion Nordbayern beauftragten Vermessungsbüros durchgeführt. Die Mitarbeiter des Vermessungsbüros sind angehalten, Flurschäden soweit wie möglich zu vermeiden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Landratsamt Kitzingen auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest. Durch diese Untersuchung wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid der Autobahndirektion Nordbayern vom 06.05.2019 kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg Peterplatz 9 97070 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßenrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E- Mail) ist unzulässig.

- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

gez. Wagner - Baurat