Gemeinde Biebelried
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Neue Regelungen im Waffenrecht 2020 – Hinweise für Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen

Biebelried, den 07.09.2020

Im Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag Änderungen am Waffengesetz (WaffG) beschlossen und am 19.02.2020 verkündet. Ab dem 01.09.2020 gelten demnach unter ande-rem folgende wesentliche Änderungen:

 

  • Die Waffenbehörden haben künftig das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses alle fünf Jahre er-neut zu überprüfen. Ein Ermessensspielraum besteht dies-bezüglich nicht. Für Jäger genügt der gültige Jagdschein als Bedürfnisnachweis. Sportschützen müssen für das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen fünf und zehn Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachweisen, dass Sie in den letzten 24 Mona-ten vor der Prüfung den Schießsport im Verein mindes-tens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Dieser Schießnachweis ist grundsätzlich nur mit einer Waffe je Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen. Sind seit der Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte mehr als zehn Jahre vergangen, reicht zum Nachweis des fortbestehen des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schüt-zenvereins (ab 2026 des Dachverbandes) aus. Wird der Schießsport in einem solchen Fall nicht mehr aktiv aus-geübt, ist sämtliche noch vorhandene Munition an eine berechtigte Person abzugeben.
  • Auf Grundlage der gelben Waffenbesitzkarte für Sport-schützen können zukünftig maximal bis zu zehn Schuss-waffen eingetragen werden. Für bereits vorhandene über die zehnte hinausgehende Schusswaffen gilt ein Bestand-schutz. Für neue Waffen oberhalb des Kontingents ist eine gesonderte Bedürfnisbescheinigung für die grüne Waffenbesitzkarte erforderlich.
  • Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sogenannte „De-kowaffen“) werden einer Anzeigepflicht unterworfen. Die Anzeigepflicht greift jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird. Auch gehen damit keine weiteren Pflichten des Waffenbesit-zers, wie die Beantragung einer Waffenbesitzkarte oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, einher.
  • Salutwaffen (ehemals scharfe Waffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören künftig der Kategorie an, der sie vor ih-rem Umbau angehörten. Besitzer von entsprechenden Waffen haben bis spätestens 01.09.2021 eine Waffenbe-sitzkarte zu beantragen oder die Waffe einer berechtigten Person, einer Polizeidienststelle oder der Waffenbehörde zu überlassen.
  • Sogenannte „große Magazine“, worunter Wechselmaga-zine mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und mit mehr als 10 Patronen für Langwaffen zu verstehen sind, werden zu verbotenen Gegenständen erklärt. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Der bloße Besitz stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Um den Straftatbestand nicht zu verwirklichen, müs-sen Besitzer entsprechender Magazine, die bereits vor dem Stichtag 13.06.2017 besessen wurden, bis spätestens 01.09.2021 den Besitz bei der Waffenbehörde anzeigen. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigung, wodurch sie für die angezeigten Magazine vom Verbot ausgenommen sind und diese weiterhin behalten und verwenden dürfen (Bestandschutz). Das hierfür nötige Formular inklusive Anlage können Sie auf der Internetseite des Landratsam-tes Kitzingen finden oder per E-Mail anfordern:
    o    www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/oeffentliche-sicherheit-und-ordnung-waffenrecht-jagdrecht-gewerberecht/waffenrecht/antraege/
    o    
  • Ab dem 01.09.2020 werden Waffenhändler- und Hersteller an das Nationale Waffenregister (NWR) angebunden. In diesem Zusammenhang ist es künftig notwendig, dass bei einem Erwerb oder Überlassen von Schusswaffen bei einem Händler/Hersteller neben dem Jagdschein bzw. der Waffenbesitzkarte auch persönliche NWR-ID-Nummern angegeben werden müssen. Diese sind bei der Waffenbehörde hinterlegt und können bei Bedarf schriftlich oder per E-Mail angefordert werden. Bei einem Waffenerwerb zwischen Privatpersonen ändert sich nichts, hier werden auch künftig keine NWR-IDs benötigt.
  • Weitere Informationen zum Nationalen Waffenregister und den NWR-IDs finden Sie auf der Internetseite der Fachlichen Leitstelle des NWR unter: www.nwr-fl.de

 

Bei Fragen zu den oben genannten Änderungen des Waf-fengesetzes setzen Sie sich bitte mit der Waffenbehörde des Landratsamtes Kitzingen in Verbindung.


Landratsamt Kitzingen 
Waffenbehörde 
Kaiserstr. 4 
97318 Kitzingen 
Tel.: 09321/928-3110 
E-Mail: