Gemeinde Biebelried
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Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

Biebelried, den 04.11.2021

Es wird auf die Verordnung der Gemeinde Biebelried vom 02.02.2010 verwiesen.
Alle Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet Ihrer Streu-und Räumpflicht auf öffentlichen Straßen nachzukommen.


§ 5 – Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung Ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere


a) nach Bedarf (in der Regel einmal wöchentlich), mindestens jedoch einmal im Monat, zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen, soweit die Entsorgung über die Hausmülltonne für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainer (z.B. Glas, Blech) oder sonstige Wertstoffbehälter (z.B. gelber Sack) möglich ist; entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.

 

b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen
und Rissen im Straßenkörper wächst.

 

c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.


§ 10 – Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterleger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) und bei Ausnahmefällen (z.B. Glatteisregen usw.) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zu Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterleger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.