Gemeinde Biebelried
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Vollzug des Waffengesetzes (WaffG)

Biebelried, den 09.12.2017

Pflichten von Waffenbesitzern, Aufbewahrung und Abgabe von Waffen

 

Als Waffenbesitzer hat man eine besondere Verantwortung und muss deshalb auch bestimmten Pflichten nachkommen. Das Landratsamt Kitzingen informiert über diese:
Jeder Besitzer von Waffen und Munition ist gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. In der Regel erfolgt dies durch Aufbewahrung in einem Waffenschrank, Tresor oder ähnlichem. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffen handelt. Sicherheitsbehältnisse für erlaubnispflichte Waffen müssen dem Landratsamt bei Beantragung einer Waffenbesitzerlaubnis nachgewiesen werden. Zugang zu diesen darf ausschließlich der Berechtigte haben, Munition muss grundsätzlich getrennt von den Waffen aufbewahrt werden.
Das Landratsamt Kitzingen überprüft die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition mittels verdachtsunabhängiger unangekündigter oder auch angekündigter Kontrollen vor Ort. Hierbei wird vor allem geprüft, ob alle vorhandenen meldepflichtigen Waffen gemeldet, sie vollzählig vorhanden und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind.

Wer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition in Besitz nimmt (bei Tod des Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise), muss dies unverzüglich dem Landratsamt Kitzingen (SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung – Waffenrecht) anzeigen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt können aufgefundene Waffen bei der örtlichen Polizeidienststelle oder direkt beim Landratsamt Kitzingen abgegeben werden.
Werden im Rahmen einer Aufbewahrungskontrolle Waffen oder/und Munition gefunden, für die der Kontrollierte keine Erwerbs- oder Besitzerlaubnis nachweisen kann, wird dies ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

Allerdings gilt bis 01.07.2018 eine Strafverzichtsregelung, das bedeutet: wer bis dahin unerlaubt besessene Waffen oder Munition der zuständigen Behörde oder Polizei übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs oder Besitzes bestraft.

 

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften finden Sie hier:
§ 36 und § 58 Abs. 8 Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

Landratsamt Kitzingen
Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung