Gemeinde Biebelried
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Hundekotprobleme im Gemeindegebiet Biebelried

Biebelried, den 04.01.2021


Bedauerlicherweise bekommen wir immer wieder Beschwerden über Hundekot auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet. Hunde sind Freunde des Menschen, Spielgefährten für unsere Kinder, treue Beschützer für Jung und Alt. Deshalb entscheiden sich viele Menschen für ein Leben mit einem Vierbeiner. Auch wenn viele Hundehalter sich ausgesprochen vorbildlich verhalten, sieht man häufig leider auch die schwarzen Schafe unter ihnen, die der Auffassung sind, mit Überweisung der Hundesteuer sei auch die Beseitigung des Hundekots abgegolten. Dem ist nicht so! Sie ist keine Reinigungsgebühr! Diese Steuer fließt dem allgemeinen Haushalt zu und dient zur Finanzierung der vielfältigen Einrichtungen und Leistungsangebote unserer Gemeinde. Es ist die Pflicht eines jeden Hundehalters, die Hinterlassenschaft seines Hundes zu entsorgen. Dies gilt nicht nur im Bereich der Straße, sondern auch auf Rad- und Fußwegen, in Grünanlagen, auf Spiel- und Sportflächen sowie auch auf Wiesen und Feldern. Hundekot ist hier nicht nur ein Ärgernis für Spaziergänger, die in die „Hinterlassenschaften“ hineintreten. Hierdurch finden auch Krankheitserreger u.a. durch die Schuhe den Weg in unsere Wohnungen. Doch insbesondere der Hundekot auf Spielplätzen ist nicht nur eine hässliche bzw. ärgerliche Angelegenheit, sondern kann für Kinder im direkten Kontakt durchaus gesundheitsschädlich sein.
Es ist uns allen klar, dass Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein, durch Vorschriften und Bußgelder nur in begrenztem Umfang herbeigeführt werden können. Dennoch kann bei Zuwiderhandlungen der/die Hundehalter/in mit Bußgeldern bestraft werden.
Helfen Sie bitte mit, dass unsere Gemeinde so sauber als möglich bleibt.

Vielen Dank!
Ihre Gemeindeverwaltung!

 

Haltung von Hunden


Appell:
- EHEC: Kein Hundekot in Ackerflächen!
- Während der Nutzzeit kein Betretungsrecht für landwirtschaftliche Flächen!
  Anleinpflicht
- Dritte dürfen nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden
- Kampfhunde und große Hunde sind ständig an der Leine von höchstens 3,00 m Länge zu       führen; die Person, die den Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
- Anleinpflicht gilt in allen öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage
- Von Kinderspielplätzen sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
Bußgeldrahmen: 5,00 € – 1.000,00 €