Einleitepflicht für Abwasser/Chlorwasser aus Schwimmbädern in die öffentliche Entwässerung

Bei Schwimmbadwasser, insbesondere wenn dieses gechlort ist, handelt es sich um Abwasser i. S. von § 3 Spiegelstrich 1 der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Biebelried und muss in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einge¬leitet werden (§ 5 Abs. 5 EWS)

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